Meeting aufzeichnen in der Schweiz: Was mit KI-Transkription erlaubt ist – und was strafbar wird
Jens Margraf ·
Meeting aufzeichnen in der Schweiz? Ohne Einwilligung aller droht ein Strafverfahren. Was StGB und revDSG verlangen – plus Checkliste und Musteransage.
Ein kleines Gerät, magnetisch hinten am Smartphone befestigt – und jedes Telefonat landet als sauberes Protokoll mit To-do-Liste in der Cloud. Kein Piepton, kein Hinweis, der Gesprächspartner merkt nichts. Für viele ist das der Produktivitätstraum schlechthin. In der Schweiz ist es vor allem eines: ein Straftatbestand.
KI-Recorder wie PLAUD, Meeting-Bots in Teams oder Zoom und KI-Telefonassistenten sind in Schweizer Unternehmen längst angekommen – oft schneller als jede interne Richtlinie. Wer ein Meeting aufzeichnen will, bewegt sich in der Schweiz aber im Schnittfeld von Strafrecht, Datenschutz und Arbeitsrecht. Und dort gelten deutlich strengere Regeln, als die Standardeinstellungen amerikanischer Tools vermuten lassen.
💡 Hinweis: Dieser Artikel ist eine praxisorientierte Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Meeting aufzeichnen in der Schweiz: Warum alle zustimmen müssen
In den USA gilt auf Bundesebene das Prinzip des One-Party Consent: Es reicht, wenn eine einzige am Gespräch beteiligte Person – meist die aufnehmende selbst – einverstanden ist. Viele KI-Tools sind genau nach dieser Logik gebaut. Und selbst dort wird es inzwischen ungemütlich: Gegen den Notetaker-Anbieter Otter.ai läuft seit 2025 in Kalifornien eine Sammelklage, weil dessen Bot Gespräche ohne Zustimmung aller Beteiligten mitgeschnitten haben soll.
In der Schweiz ist die Lage eindeutig: Alle Teilnehmenden müssen einwilligen – vorher, ausdrücklich oder durch klar erkennbares Verhalten.
Art. 179ter StGB bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung der anderen aufnimmt, aufbewahrt oder Dritten zugänglich macht – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Art. 179bis StGB geht noch weiter: Wer ein fremdes Gespräch abhört oder aufnimmt, ohne selbst teilzunehmen, riskiert bis zu drei Jahre. Das ist relevanter, als es klingt. Ein KI-Bot, der automatisch einem Meeting beitritt, an dem Sie selbst gar nicht teilnehmen, ist genau so ein «Dritter».
Beide Delikte werden auf Antrag verfolgt. Die betroffene Person hat dafür drei Monate Zeit, ab dem Moment, in dem sie von der Aufnahme erfährt.
Welche Ausnahmen gibt es – und warum sie Ihnen kaum helfen
Art. 179quinquies StGB kennt zwei Ausnahmen: Notrufe an Polizei, Feuerwehr oder Sanität sowie Gespräche im Geschäftsverkehr, die Bestellungen, Aufträge oder Reservationen zum Inhalt haben. Gemeint sind Routinegeschäfte wie die telefonische Tischreservation.
Sobald es um Beratung, Reklamation, Verhandlung oder Strategie geht, greift die Ausnahme nicht mehr. Und selbst wo sie greift, dürfen die Aufnahmen nur zur Beweissicherung verwendet werden – nicht für Qualitätsanalysen, Mitarbeiterschulungen oder das Training von KI-Modellen.
Übrigens: Auch als Beweismittel taugen heimliche Aufnahmen selten. Rechtswidrig beschaffte Beweise berücksichtigen Schweizer Gerichte nur, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung klar überwiegt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Das Risiko, selbst zum Beschuldigten zu werden, ist in aller Regel grösser als der Nutzen.
Was das revDSG bei KI-Transkription zusätzlich verlangt
Strafrecht schützt das gesprochene Wort. Das revidierte Datenschutzgesetz, seit 1. September 2023 in Kraft, regelt, was danach mit den Daten passiert. Stimmen, Namen, Aussagen und Meinungen sind Personendaten – also gelten alle Pflichten des revDSG, kumulativ zum StGB. Die wichtigsten im Überblick:
| Pflicht | Was das für Ihre Meeting-Aufzeichnung heisst |
|---|---|
| Informationspflicht (Art. 19) | Vorab offenlegen: wer verantwortlich ist, wozu aufgezeichnet wird, wer die Daten erhält, wie lange sie gespeichert werden |
| Auftragsbearbeitung (Art. 9) | Mit jedem KI-Anbieter einen Auftragsbearbeitungsvertrag (DPA) abschliessen |
| Auslandsübermittlung (Art. 16 f.) | Serverstandort prüfen; ausserhalb von Ländern mit angemessenem Schutzniveau braucht es Garantien wie Standardvertragsklauseln |
| Verzeichnis (Art. 12) | Den Prozess «KI-Meeting-Transkription» im Bearbeitungsverzeichnis dokumentieren |
| Folgenabschätzung (Art. 22) | Bei hohem Risiko, etwa Gesundheitsdaten oder biometrischer Sprechererkennung, eine DSFA durchführen |
| Betroffenenrechte (Art. 25, 28) | Auskunft kostenlos innert 30 Tagen, Herausgabe der Daten, Löschung auf Verlangen |
Zum Thema USA: Seit dem 15. September 2024 gelten US-Unternehmen, die unter dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind, gemäss Bundesrat als angemessen geschützt. Das vereinfacht vieles – entbindet Sie aber nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob Ihr Anbieter tatsächlich zertifiziert ist. Mehr zu den Grundlagen lesen Sie in unserem Beitrag zu KI und Datenschutz in der Schweiz.
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Wer haftet? Nicht die Firma – sondern Sie persönlich
Hier liegt der grösste Unterschied zur europäischen DSGVO. In der EU trifft die Busse das Unternehmen. Das Schweizer revDSG zielt auf Menschen: Bussen bis CHF 250'000 richten sich gegen die verantwortliche natürliche Person (Art. 60 ff. revDSG) – Geschäftsleitung, Verwaltungsrat, IT-Leitung oder die Mitarbeitende, die den Recorder einschaltet.
Strafbar ist vorsätzliches Handeln. Dafür reicht bereits Eventualvorsatz: Wer eine Verletzung für möglich hält und sie in Kauf nimmt, ist dabei. «Das Tool war halt so eingestellt» ist also kein Schutzschild. Auch die Herstellerangabe «DSG-konform» nicht – die Verantwortung bleibt beim Unternehmen, das das Tool einsetzt.
Interne Meetings: Wo das Arbeitsrecht die Grenze zieht
Bei Team-Meetings und Mitarbeitergesprächen kommt eine dritte Ebene dazu. Nach Art. 328b OR darf der Arbeitgeber nur Daten bearbeiten, die für das Arbeitsverhältnis nötig sind. Und Art. 26 ArGV 3 verbietet Systeme, die das Verhalten von Mitarbeitenden überwachen sollen.
Ein Transkript für das Beschlussprotokoll? Mit Einwilligung unproblematisch. Eine Dauer-Aufzeichnung, um später auszuwerten, wer wie viel redet? Unzulässig. Und wer eine Aufzeichnung ablehnt, darf dafür keinen Nachteil erfahren. Genau hier entsteht übrigens oft Schatten-KI: Mitarbeitende nutzen private Recorder-Apps, weil es keine offizielle Lösung gibt.
KI-Recorder wie PLAUD: Wo die Fallen liegen
Hardware-Recorder sind technisch beeindruckend – und genau deshalb heikel.
| Funktion | Risiko nach Schweizer Recht |
|---|---|
| Aufnahme über Gehäusevibration am Smartphone | Beide Gesprächsseiten werden erfasst, ohne akustisches Signal. Ohne Ansage: Art. 179ter StGB |
| Automatischer Cloud-Upload | Auslandstransfer ohne geprüften Serverstandort und DPA |
| Sprecherzuordnung durch KI | Automatisierte Bearbeitung, bei sensiblen Inhalten potenziell Profiling mit hohem Risiko |
Das Gerät ist nicht das Problem. Die fehlende Ansage ist es.
So zeichnen Sie Meetings rechtssicher auf: 4 Schritte
1. Klären, was aufgezeichnet wird. Kunden-, Lieferanten-, Bewerbungs- oder interne Meetings? Werden besonders schützenswerte Daten besprochen, braucht es eine Datenschutz-Folgenabschätzung.
2. Anbieter absichern. DPA abschliessen, Serverstandort prüfen, schriftlich bestätigen lassen, dass Ihre Daten nicht zum Training öffentlicher KI-Modelle genutzt werden.
3. Transparenz einbauen. Hinweis in der Einladung, Aufnahme-Icon sichtbar, kurze Rückfrage zu Beginn. Und ein klarer Plan B für alle, die nicht einverstanden sind – etwa ein manuelles Protokoll.
4. Dokumentieren und löschen. Prozess ins Bearbeitungsverzeichnis aufnehmen, Rohaudio und Transkript nach Freigabe des Protokolls löschen, Mitarbeitende schulen.
Eine Musteransage für Online-Meetings kann so einfach sein:
Musteransage für Online-Meetings
«Bevor wir starten: Wir möchten dieses Meeting per KI transkribieren, um das Beschlussprotokoll zu erstellen. Die Aufnahme wird nach Freigabe des Protokolls gelöscht. Ist jemand nicht einverstanden?» – kurz warten, erst dann die Aufnahme starten.
Zehn Sekunden, die Sie im Ernstfall vor einem Strafverfahren schützen.
Fazit: Meeting aufzeichnen in der Schweiz – ja, aber mit Ansage
KI-Transkription ist einer der greifbarsten Produktivitätshebel überhaupt. Unternehmen sparen damit nachweislich enorm Zeit – wie das Beispiel von Somedia mit 70 % weniger Transkriptionsaufwand zeigt. Darauf zu verzichten, wäre falsch.
Aber: In der Schweiz entscheidet nicht das Tool über die Rechtmässigkeit, sondern der Prozess drumherum. Einwilligung aller, sauberer Vertrag mit dem Anbieter, klares Löschkonzept. Wer das jetzt regelt, statt auf den ersten Strafantrag zu warten, nutzt KI mit gutem Gewissen – und schützt nebenbei auch sich selbst.
Meine Frage an Sie: Gibt es in Ihrem Unternehmen schon eine Regel, wer wann welche Meetings aufzeichnen darf – oder entscheidet das heute jeder selbst?
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FAQ
Darf ich in der Schweiz ein Meeting aufzeichnen, wenn ich selbst teilnehme?
Nur mit Einwilligung aller Beteiligten. Anders als in vielen US-Bundesstaaten reicht die Zustimmung einer einzigen Person nicht. Wer als Teilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne Einwilligung der anderen aufnimmt, macht sich nach Art. 179ter StGB strafbar.
Reicht ein Hinweis in der Meeting-Einladung?
Ein schriftlicher Hinweis in der Einladung ist eine gute Basis, ersetzt aber idealerweise nicht die kurze Rückfrage zu Beginn des Meetings. Wer nicht einverstanden ist, muss eine echte Alternative erhalten, etwa ein manuelles Protokoll.
Ist ein KI-Notetaker wie PLAUD oder ein Teams-Bot in der Schweiz erlaubt?
Ja, wenn alle Teilnehmenden vorab informiert sind und einwilligen, ein Auftragsbearbeitungsvertrag mit dem Anbieter besteht und ein allfälliger Datentransfer ins Ausland abgesichert ist. Problematisch sind verdeckte Aufnahmen und automatische Cloud-Uploads ohne geprüften Serverstandort.
Wer haftet bei Datenschutzverstössen – das Unternehmen oder die Person?
Das revDSG setzt auf persönliche Haftung: Bussen bis CHF 250'000 richten sich gegen die verantwortliche natürliche Person, etwa Geschäftsleitung, IT-Leitung oder den handelnden Mitarbeitenden. Strafbar ist vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt.
Dürfen interne Team-Meetings zur Leistungskontrolle aufgezeichnet werden?
Nein. Art. 26 ArGV 3 verbietet Systeme, die das Verhalten von Mitarbeitenden am Arbeitsplatz überwachen sollen. Auch bei freiwilligen Aufzeichnungen darf niemandem ein Nachteil entstehen, der ablehnt.
Jens Margraf, CEO und Gründer von AI now AG